AGB

1. Allgemeine Bestimmungen

(1.1) Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der A3 Media finden auf alle Angebote, sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen, Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge und sonstige vertragliche Leistungen zu Ton-, Bild- und sonstigen Datenträgern auf CD und CD-Derivaten sowie DVD und DVD-Derivaten nebst allem Zubehör und Artikeln – nachstehend auch Ware genannt – gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachstehend Besteller genannt) Anwendung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

(1.2) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt A3Media nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.

2. Vertragsschluss

(2.1) Die Angebote von A3 Media sind frei bleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich. Angaben in diesem Sinne sowie in öffentlichen Äußerungen von A3 Media werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in dem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

(2.2) A3 Media bindet sich vertraglich erst mit der Übersendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, die auch in Form der Rechnung erfolgen kann.

3. Obliegenheiten des Bestellers

Der Besteller übergibt A3 Media kostenfrei sämtliche für die Herstellung der Ton-, Bild- und sonstigen Datenträgern erforderlichen Fertigungsmaterialien wie Masterbänder, Druckfilme, Lithografien etc. in der Produktionsstätte am Sitz von A3 Media in Ransbach-Baumbach.
Die Übergabe der Fertigungsmaterialien stellt eine Mitwirkungshandlung des Bestellers dar. A3 Media ist nicht verpflichtet, die vom Besteller übergebenen Materialien auf ihre Qualität und Eignung in inhaltlicher und technischer Hinsicht zu überprüfen.
A3 Media haftet nicht für Mängel und Schäden, die sich daraus ergeben, dass die übergebenen Fertigungsmaterialien mangelhaft oder schadhaft sind.
Für Fertigungsmaterialien übernimmt A3 Media eine Verwahrung für maximal 12 Monate. Danach ist A3 Media berechtigt, die Fertigungsmaterialien unfrei an den Besteller zurückzusenden. Erfolgt eine Nachauflage der Ware erst nach Ablauf von 24 Monaten, werden die Kosten für ein neues Glasmastering in Rechnung gestellt.

4. Lieferzeit

(4.1) Als Lieferdatum gilt nur ein in der Auftragsbestätigung von A3 Media definitiv genanntes Datum.

(4.2) Erhält A3 Media die erforderlichen Fertigungsmaterialien verspätet, so verlängert sich die Lieferzeit um den Zeitraum der verspäteten Übergabe der Fertigungsmaterialien.

(4.3) Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und der Zahlungsanspruch von A3 Media gefährdet ist, insbesondere, wenn der Besteller fällige Forderungen von A3 Media nicht erfüllt, ist A3 Media berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die ausstehenden Zahlungen vorgenommen oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so ist A3 Media zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(4.4) A3 Media ist berechtigt, Teillieferungen zu leisten.

(4.5) Wird A3 Media selbst nicht beliefert, obwohl sie bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird sie von ihrer Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten.

(4.6) Bei von A3 Media zu vertretenden Lieferverzögerungen gilt eine Nachfrist von 3 Wochen (Inland) und 6 Wochen (Ausland) als angemessen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Mahnschreibens des Bestellers bei A3 Media. Liefert A3 Media nicht innerhalb der Nachfrist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung von A3 Media ist jedoch – soweit leitende Angestellte von A3 Media nicht grob fahrlässig bzw. vorsätzlich gehandelt haben – auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden des Bestellers begrenzt. Insbesondere haftet A3 Media nicht für vom Besteller im Verhältnis zu seinem Vertragspartner verwirkte Vertragsstrafen sowie die Folge von Garantiezusagen des Bestellers.

(4.7) Verzögert sich der Versand bzw. die Abholung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, hat sich der Besteller an den Lagerkosten pauschal und ohne Nachweis der effektiven Kosten mit 1 % des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat zu beteiligen. Die sonstigen gesetzlichen Ansprüche von A3 Media bleiben unberührt.

(4.8) Die Lieferzeit wird angemessen verlängert, wenn sich unvorhergesehene Umstände außerhalb des Einflussbereichs von A3 Media, insbesondere höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Brand, Explosion, Unfall, Überschwemmung, Sabotage, Erfüllung staatlicher Anforderungen, Gesetze, Regelungen, Anordnungen, Maßnahmen oder gerichtliche Anordnungen auf die Lieferungen von Ware auswirken. Das gilt auch, soweit solche Umstände bei Lieferanten und Subunternehmern von A3 Media eintreten. A3 Media ist für solche Umstände nicht haftbar, auch nicht, wenn sie zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem A3 Media sich bereits in Verzug befindet. Die Erfüllung des Vertrages kann in diesen Fällen ausgesetzt werden.

(4.9) Wird die Erfüllung des Vertrages oder eines Vertragsteils aufgrund der Regelung in Nr. 4.8 länger als 180 aufeinanderfolgende Kalendertage ausgesetzt, so kann jede Partei von dem dann unerfüllten Teil des Vertrages durch schriftliche Mitteilung gegenüber der anderen Partei vom Vertrag zurücktreten.

(4.10) A3 Media hat das ihrerseits zur Erfüllung des Vertrages Erforderliche getan, wenn sie die Ware dem Besteller als abholbereit gemeldet hat, oder im Falle des Versandes, die Ware zum Versand zur Verfügung stellt.

5. Mehr- und Minderlieferungen bei Dienstleistung

Optische Datenträger werden industriell gefertigt, somit lassen sich Mehr- oder Minderproduktionen nicht vermeiden. Bei Auftragserteilung werden Mehr- oder Minderlieferungen Bestandteil des Vertrages und sind wie folgt zulässig und vom Auftraggeber akzeptiert:
0 – 2.000 Stück: +/- 10% der bestellten Stückzahl
2.001 – 5.000 Stück: +/- 5 % der bestellten Stückzahl
ab 5.001 Stück: +/- 3 % der bestellten Stückzahl
Eine Umgehung dieser Toleranzen, respektive ein Anspruch auf exakte Stückzahlen ist nicht möglich, bzw. besteht nicht.

6. Leistungs- und Erfüllungsort; Gefahrübergang

(6.1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Leistungen des Auftragnehmers ist Ransbach-Baumbach.

(6.2) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei A3 Media abzuholen. A3 Media steht es frei, die Ware an den Besteller auszuliefern. Die Lieferung erfolgt in diesem Falle ab Sitz von A3 Media auf Kosten des Bestellers.

(6.3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem ihm die Mitteilung zugeht, dass er die Ware bei A3 Media abholen kann. Versendet A3 Media die Ware, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt über, in dem A3 Media die Ware an den Transporteur übergibt. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Eintritt der Auslieferungsbereitschaft auf ihn über.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

(7.1) Ist kein Festpreis vereinbart, ist A3 Media berechtigt, das Entgelt für die Ware unter Berücksichtigung von Angemessenheit und Üblichkeit zu bestimmen. Diese Berechtigung steht A3 Media auch dann zu, wenn der Besteller bei einer Festpreisabsprache mit der Übergabe der Fertigungsmaterialien an A3 Media in Verzug gerät.

(7.2) Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab dem Sitz von A3 Media in ransbach-Baumbach. Die Umsatzsteuer wird gesondert berechnet. Sofern für Sonderwünsche des Bestellers keine Preisvereinbarung besteht, ist A3 Media auch insoweit berechtigt, das Entgelt nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(7.3) Das Entgelt für die Ware wird bei der Übergabe an den Besteller oder den Transporteur oder mit Zugang der Rechnung beim Besteller fällig. A3 Media ist berechtigt, die Übergabe von der Zahlung des Entgelts abhängig zu machen.

(7.4) Zahlungsverzug des Bestellers tritt ein, wenn das Entgelt am Tag der Fälligkeit nicht bezahlt wurde..

(7.5) Vorbehaltlich eines höheren Schadens hat der Besteller an A3 Media für jede Mahnung nach Verzugseintritt den Betrag von € 5,00 zu zahlen. Dem Besteller bleibt der Nachweis fehlenden oder geringeren Schadens vorbehalten.

(7.6) Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat an A3 Media zu zahlen. A3 Media bleibt die Geltendmachung eines höheren, dem Besteller der Nachweis eines geringeren Zinsschadens frei.

(7.7) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder einer Aufrechnung durch den Besteller ist nur zulässig, wenn dessen Forderungen und Ansprüche entweder unbestritten, gerichtlich festgestellt oder von A3 Media anerkannt worden sind.

(7.8) Solange alte Rechnungen offen stehen, ist ein evtl. vereinbarter Skontoabzug unzulässig.

8. Sachmängel

(8.1) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich sorgfältig auf Mängel zu untersuchen. Sollte er dabei einen Mangel feststellen, ist er verpflichtet, A3 Media den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies, gilt die Ware als genehmigt, soweit sie nicht Mängel aufweist, die bei einer sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar waren. Zeigt sich ein solcher verdeckter Mangel, ist der Besteller verpflichtet, diesen ebenfalls unverzüglich A3 Media anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt.

(8.2) Den Besteller treffen die gleichen Untersuchungs- und Rügepflichten auch hinsichtlich einer Mehr- oder Minderlieferung mit den gleichen rechtlichen Folgen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % gelten als genehmigt.

(8.3) A3 Media haftet für gelieferte Ware unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt:
(a) Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem für A3 Media erkennbaren Gebrauch nicht oder unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.
(b) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so ist A3 Media zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von A3 Media durch Nachbesserung (auch mehrfach) oder Ersatzlieferung. A3 Media ist auch berechtigt, nach ihrem Ermessen von der Nachbesserung zur Ersatzlieferung überzugehen. Ersetzte Ware oder Warenteile sind frachtfrei an A3 Media zurückzusenden.
(c) Sofern die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze (d) bis (g) – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Ein Recht zur Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz des dadurch bedingten Kostenaufwandes steht dem Besteller nicht zu.
(d) Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haftet A3 Media nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(e) Im übrigen haftet A3 Media nur, soweit der Schaden auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ beruht. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden beschränkt.
(f) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. A3 Media haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind, und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(g) Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die A3 Media gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen.

9. Rücktritt

Wegen einer Pflichtverletzung von A3 Media, die nicht in einem Sachmangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und A3 Media die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

10. Verjährung

(10.1) Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren – außer im Fall von Vorsatz – vorbehaltlich des § 479 BGB in 12 Monaten ab Abholung oder ab Lieferung der Ware gem. Nr. 5 Ziff. 2 und 3.

(10.2) Schadensersatzansprüche verjähren in der gesetzlichen Frist, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

(10.3) Im übrigen verjähren alle Ansprüche gegen A3 Media 6 Monate nach ihrer Anmeldung.

11. Rechtegarantie

(11.1) Der Besteller garantiert, dass er berechtigt ist, die Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger vervielfältigen zu dürfen. Er garantiert insbesondere, dass die Vervielfältigung nicht gegen Urheber- und verwandte Schutzrechte, sonstige gewerbliche Schutzrechte, das Wettbewerbsrecht, Strafgesetze oder Jugendschutzbestimmungen verstößt.
Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung für den Erwerb von Nutzungsrechten von Verwertungsgesellschaften, die für die Vervielfältigung und den Vertrieb der Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger erforderlich sind. Sollte aufgrund Vereinbarung der Parteien die Anmeldung und Bezahlung solcher Lizenzen durch A3 Media erfolgen, ist A3 Media berechtigt, die dabei anfallenden Auslagen vom Besteller als Vorauszahlung zu fordern und die Produktion der Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger solange einzustellen, wie der Besteller die erforderliche Vorauszahlung nicht erbracht hat.
Der Besteller wird A3 Media in diesem Falle außerdem spätestens mit Übergabe der Fertigungsmaterialien alle Informationen mitteilen, die für die ordnungsgemäße Anmeldung bei allen einschlägigen Verwertungsgesellschaften benötigt werden.

(11.2) Wenn A3 Media von Dritten wegen der Verletzung eines der vorgenannten Rechte in Anspruch genommen wird, stellt der Besteller A3 Media von allen Kosten, die mit der Inanspruchnahme verbunden sind, einschließlich der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten frei. A3 Media ist nicht verpflichtet, sich gegen die Inanspruchnahme zu verteidigen.
Sobald A3 Media von Dritten wegen der Verletzung eines der genannten Rechte in Anspruch genommen wird, wird A3 Media den Besteller darüber unverzüglich benachrichtigen. Der Besteller ist verpflichtet, mit dem Dritten unverzüglich Kontakt aufzunehmen und sich zur Verantwortung für die Herstellung zu bekennen.

12. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung

(12.1) Das Eigentum an der Ware geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen einschl. Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen von A3 Media aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller auf diesen über.

(12.2) Der Besteller ist verpflichtet, jeden Dritten, der Ansprüche auf die gelieferte Ware erhebt, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und A3 Media entsprechend zu informieren. Bei Pfändungen ist die Abschrift des Pfändungsprotokolls zuzusenden.

(12.3) Bei Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Bestellers ist A3 media berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware abzuholen. In diesem Zeitpunkt endet die Befugnis des Bestellers, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern. Der Besteller gewährt A3 Media für diesen Fall bereits jetzt Zutritt zu der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.

(12.4) Sofern der Besteller die Ware zum gewerblichen Weitervertrieb herstellen ließ, ist er bis auf Widerruf durch A3 media berechtigt, die Ware an gewerbliche Abnehmer weiterzuverkaufen. Verfügt der Besteller über unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, so tritt er bereits jetzt Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstige Forderungen an A3 Media ab. Auf Verlangen ist die Abtretung offen zu legen. A3 Media nimmt die Abtretung hiermit an.

(12.5) Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Berechtigung verliert er, wenn eine von A3 Media gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstreicht, die A3 Media ihm mit der Androhung gesetzt hat, bei Fristablauf die Abtretung den Abnehmern des Bestellers offen zu legen. Der Besteller ist verpflichtet, A3 Media sämtliche Abnehmer der von A3 Media hergestellten Ware unter Angabe von Namen und Anschriften unverzüglich anzuzeigen, soweit er die Waren an den jeweiligen Abnehmer übergeben hat.

(12.6) Die Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.


13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

(13.1) Gerichtsstand ist Montabaur, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(13.2) Auf die Vertragsbeziehungen zwischen A3 Media und dem Besteller findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie unter Ausschluss aller internationalen Verträge über den Kauf von Waren und internationalem Recht.

14. Schlussbestimmungen

(14.1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. In diesem Fall ist die unwirksame Klausel durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für Lücken.

(14.2) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Soweit von einer Bestimmung abgewichen werden soll, ist die Schriftform erforderlich. Das gilt auch für eine Abrede, mit der vom Schriftformerfordernis abgesehen werden soll.

(14.3) A3 Media weist darauf hin, dass alle Geschäftsdaten im Rahmen des üblichen Verwaltungsaufwandes mit Hilfe einer EDV-Anlage gespeichert werden.

(14.4) Durch diese Fassung der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen werden alle bisherigen Fassungen außer Kraft gesetzt.